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   LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11   

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https://dejure.org/2012,5297
LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11 (https://dejure.org/2012,5297)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2012 - 35 T 1121/11 (https://dejure.org/2012,5297)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. März 2012 - 35 T 1121/11 (https://dejure.org/2012,5297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ordnungsgeld, Veröffentlichung, Vergleich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 335 HGB
    Ordnungsgeld, Veröffentlichung, Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 335 Abs. 1
    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11
    Weder steht einer solchen Herabsetzung die generell abschließende Regelung des § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB entgegen (vgl. zur abschließenden Regelung gegenüber § 135 Abs. 2 S. 2 FGG a.F. bzw. zum inhaltsgleichen § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG BVerfG WM 2011, 614), noch eine etwaige - vom Bundesamt für Justiz gemeinhin vertretene - Bindungswirkung in Fällen eines fehlenden Einspruchs gemäß § 139 Abs. 2 FGG a.F. bzw. § 391 Abs. 2 FamFG.

    Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist - abgesehen von dem Fall des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden - was hier deshalb dahinstehen kann - als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11
    Auch z.B. in Beschwerdeverfahren betreffend Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gemäß § 890 ZPO wegen Nichtduldung der Vornahme einer Handlung ist im Beschwerdeverfahren bei der Frage der Höhe des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft zu berücksichtigen, ob im Zeitraum zwischen mit der Beschwerde angegriffener Ausgangsentscheidung und Entscheidung des Beschwerdegerichts Erfüllung eingetreten ist (vgl. BGHZ 156, 335).
  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11
    Diese Auslegung des § 335 HGB hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen gebilligt (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08 = NZG 2009, 874).
  • LG Bonn, 20.10.2016 - 36 T 294/16

    Kleinstkapitalgesellschaft, Hinterlegung

    Der Gesetzgeber hat sich hierbei zwar durch die Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB gegen die teilweise beim Landgericht Bonn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur alten Rechtslage vertretene Auffassung entschieden, dass eine solche Herabsetzung des Ordnungsgelds aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgebots auch nach Erlass der Ordnungsgeldentscheidung, also auch bei Veröffentlichung erst im Beschwerdeverfahren - angemessen ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 02.03.2012, 35 T 1121/11) - aus diesseits übrigens bis heute nicht nachvollziehbaren und der Gesetzesbegründung auch nicht plausibel zu entnehmenden Gründen.
  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Soweit früher teilweise vertreten worden ist, dass das weitere (höhere) Ordnungsgeld zwingend nur noch auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 EUR festzusetzen/herabzusetzen ist, wenn - sei es nach Ablauf der Nachfrist und sei es sogar erst nach der behördlichen Festsetzung - die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt ist und bereits zuvor ein erstes Ordnungsgeld in dieser Mindesthöhe verhängt worden ist (so LG Bonn v. 02.03.2012 - 35 T 1121/11, BeckRS 2012, 09107; Waßmer , in: MüKo-BilanzR, 2013, § 335 Rn. 71), kann dahinstehen, ob diese Lesart schon zum alten Recht zutreffend war (kritisch Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 98 m.w.N.; gegen Absenkung zumindest bei einer Veröffentlichung erst nach Festsetzung Wenzel , BB 2008, 769).
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